Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/112#abs-1 (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/112#abs-2 (2) Die Verträge regeln insbesondere
Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/112#abs-3 (3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/112#abs-4 (4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/112#abs-5 (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/112#abs-6 (6) Beim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.
Wird zitiert von 715 Entscheidungen zu § 112 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 13.11.2012 – B 1 KR 27/11 RKrankenversicherung - Träger der Landesschiedsstelle für Verträge über Krankenhausbehandlung - Schiedsspruch - Anfechtungsklage - Neubescheidungsklage - keine materiellen Einwendungsausschlüsse im Widerspruch zum Wirtschaftlichkeitsgebot - Beachtung - Sechs-Wochen-Frist für Einleitung MDK-Überprüfungsverfahren - kein Vorverfahrenserfordernis für Versicherungsträger und ihre VerbändeZitiert von 63
- BSG, 25.06.2024 – B 1 KR 12/23 RKrankenversicherung - Landesvertrag über allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung - Regelungskompetenz der Vertragspartner - keine Ermächtigung zur Festlegung von Entgelttatbeständen, die über die bundesrechtlich abschließend festgelegten Entgeltarten hinausgehen - hier: Vergütungsregelung für Leistungen vor stationärer Aufnahme - Erstuntersuchung - eigenmächtige Ablehnung der notwendigen stationären Behandlung durch PatientZitiert von 8
- LSG NRW, 22.12.2021 – L 11 KR 637/20Zitiert von 5
- SG Koblenz, 26.10.2005 – S 6 KR 550/04
- LSG Hamburg, 23.02.2023 – L 1 KR 3/22
- LSG Hessen, 31.01.2019 – L 8 KR 202/18Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 1 KR 245/22
- BSG, 28.05.2026 – B 1 KR 14/25 RGesetzliche Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Vergütungsanspruch des Krankenhauses - Erfüllung durch Zahlung unter Vorbehalt - Kompensatorisches Beschleunigungsgebot - Fortbestehen der Beweislast des Krankenhauses im Erstattungsstreit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BSG, 28.05.2026 – B 1 KR 4/25 RKrankenhausvergütung - vollstationäre Stammzelltransplantation - ambulante Nachsorge - Einordnung als nachstationäre Behandlung - analoge Anwendung der Drei-Monats-Frist für Organübertragungen auf Stammzelltransplantationen - Abgeltung der Nachsorgeleistungen durch die Fallpauschale - kein gesonderter Vergütungsanspruch für ambulante Behandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 112 neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
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26.06.1990 Ausfertigung
§ 112 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I 1211)
BGBl. 1990 I S. 1211
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.